Sicherung des Lebenswerks
Unternehmer möchten oft ihr Lebenswerk in Form eines Unternehmens langfristig erhalten und unabhängig von Erbstreitigkeiten oder Aufteilungen sichern. Eine Stiftung ermöglicht dies, indem das Unternehmen über Generationen hinweg in stabile Strukturen eingebunden wird. Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks; gezielte Förderung gemeinnütziger oder privater Zwecke oder Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks: Viele Stifter gründen Stiftungen, um dauerhaft Gutes zu tun und gesellschaftliche Projekte zu fördern. Dies kann sich auf Bildung, Kunst, Umweltschutz, Wissenschaft oder soziale Themen beziehen.
Langfristige Vermögenssicherung und Stabilität
Stiftungen sorgen für die nachhaltige Finanzierung eines bestimmten Zwecks oder Projekts und garantieren langfristige Stabilität, unabhängig von der persönlichen Lebenssituation des Stifters
Gezielte Nachlassregelung
Stiftungen bieten eine strukturierte Möglichkeit, Vermögen zu erhalten und klar zu regeln, wie es nach dem Tod des Stifters verwendet werden soll. So können Erbstreitigkeiten vermieden und das Vermögen geschützt werden.
Steuerliche Begünstigungen
Stiftungsgründungen können mit steuerlichen Vorteilen verbunden sein, insbesondere bei gemeinnützigen Stiftungen. Durch die steuerliche Begünstigung können mehr Mittel in den Stiftungszweck fließen. Regelung von Familienangelegenheiten z.B. Schutz vor Erbstreitigkeiten und Unabhängigkeit von familiären Veränderungen Familienstiftungen werden häufig gegründet, um Vermögenswerte innerhalb der Familie zu halten und zu verwalten. Dabei wird sichergestellt, dass zukünftige Generationen vom Vermögen profitieren, ohne direkten Zugriff auf das Stiftungsvermögen zu haben.
Unabhängigkeit und Stabilität des Unternehmens z.B. bei der Unternehmensnachfolge
Durch eine Stiftung kann ein Unternehmen unabhängig von äußeren Einflüssen oder dem Verkauf an Dritte weitergeführt werden. Es bleibt langfristig in der Hand der Stiftung und verfolgt den Stiftungszweck.
Nachhaltige soziale Verantwortung
Unternehmer und Privatpersonen möchten oft gesellschaftliche Verantwortung übernehmen und ihre Werte und Ziele über ihren Tod hinaus verfolgen. Eine Stiftung bietet die Möglichkeit, dies langfristig und strukturiert zu tun.
Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
Beschreibung:
Die häufigste Form von Stiftungen in Deutschland. Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird durch die zuständige Stiftungsaufsicht überwacht. Sie ist eine selbstständige juristische Person mit eigenem Vermögen, das einem bestimmten Zweck dient.
Gründe für Gründungen:
Langfristige Sicherung von Vermögenswerten und gemeinnützigen Projekten mit rechtlicher Selbstständigkeit und staatlicher Anerkennung.
Zweck:
Verfolgt gemeinnützige, privatnützige oder kirchliche Ziele.
Merkmale:
Unabhängig vom Stifter, das Vermögen wird dauerhaft für den Stiftungszweck verwendet.
Fallstricke:
Strenge gesetzliche Anforderungen und Überwachung durch die Stiftungsaufsicht.
Budget:
Erfordert ein signifikantes Anfangsvermögen, um langfristige Förderungen zu gewährleisten.
Aufsicht:
Stiftungsaufsichtsbehörde der jeweiligen Bundesländer.
Organe:
Vorstand, ggf. Kuratorium.
Stiftungsregister:
Wird in das Stiftungsverzeichnis der jeweiligen Länder eingetragen.
Beispiel-Fall:
Eine vermögende Privatperson möchte nach ihrem Tod eine Stiftung errichten, um dauerhaft Bildungsprojekte in ihrer Heimatstadt zu fördern.
Sie entscheidet sich für eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts,
die von der zuständigen Behörde anerkannt und ins Stiftungsregister eingetragen wird.
Herausforderungen:
Die Gründung erfordert einen Mindestvermögenswert, um den dauerhaften Zweck zu sichern.
Zudem müssen Satzung und Verwaltung klar geregelt sein, da die Stiftung unter staatlicher Aufsicht steht.
Öffentlich-rechtliche Stiftung
Beschreibung:
Diese Stiftungen werden durch den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet und erfüllen Aufgaben im öffentlichen Interesse.
Gründe für Gründung:
Übernahme staatlicher oder öffentlicher Aufgaben in den Bereichen Bildung, Kultur oder Wissenschaft mit staatlicher Unterstützung und Kontrolle.
Zweck:
Öffentliches Interesse, z. B. Bildung, Wissenschaft, Kultur oder Erfüllung öffentlicher Aufgaben, z. B. im Bildungs- oder Kulturbereich.
Merkmale:
Sie unterliegen der staatlichen Aufsicht und haben oft einen besonderen Status im Rahmen der Daseinsvorsorge (z. B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz).
Fallstricke:
Enge Bindung an staatliche Vorgaben und Bürokratie.
Budget:
Hängt von staatlichen Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln ab.
Aufsicht:
Staatliche oder kommunale Aufsichtsbehörden.
Organe:
Vorstand, oft zusätzliche Verwaltungsräte.
Stiftungsregister:
Eingetragen in spezielle Register der zuständigen öffentlichen Körperschaften.
Beispiel-Fall:
Ein Bundesland gründet eine öffentlich-rechtliche Stiftung zur Förderung des Denkmalschutzes und kultureller Einrichtungen.
Diese Stiftung erhält staatliche Mittel und ist rechtlich selbständig, agiert aber im öffentlichen Interesse.
Herausforderungen:
Die Stiftung unterliegt strengen Aufsichts- und Berichtspflichten und muss sicherstellen, dass sie im Einklang mit öffentlichen Interessen handelt. Zudem kann die Einflussnahme durch staatliche Stellen stark sein.
Familienstiftung
Beschreibung:
Dient in erster Linie der Absicherung und Versorgung von Familienangehörigen des Stifters. Eine Stiftung, die der Versorgung von Familienmitgliedern dient.
Gründe für Gründung:
Schutz und Erhalt des Familienvermögens über Generationen hinweg, klare Nachfolgeregelungen und Vermögenssicherung.
Zweck:
Privatnützig, um Vermögen innerhalb der Familie zu erhalten, ohne ausschließlich Selbstzwecke der Stiftung zu verfolgen.
Merkmale:
Vermögensverwaltung und Versorgung der Familie stehen im Vordergrund. Häufig bei Unternehmen zur Sicherstellung der Unternehmensnachfolge genutzt.
Fallstricke:
Pflichtteilsansprüche und steuerliche Belastungen müssen beachtet werden.
Budget:
Erfordert ausreichend Vermögenswerte zur langfristigen Versorgung der Familie.
Aufsicht:
In der Regel unterliegt sie der Stiftungsaufsicht, wenn sie rechtsfähig ist.
Organe:
Vorstand, häufig auch ein Kuratorium.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Stiftungsverzeichnis der zuständigen Stiftungsbehörde.
Beispiel-Fall:
Eine Familie möchte das Vermögen über Generationen hinweg sichern und gleichzeitig sicherstellen, dass alle Nachkommen finanziell unterstützt werden.
Sie gründet eine Familienstiftung, die das Vermögen verwaltet und regelmäßig Ausschüttungen an Familienmitglieder vornimmt.
Herausforderungen:
Die Verwaltung der Stiftung erfordert eine klare Regelung zur Aufteilung der Mittel und kann zu Konflikten innerhalb der Familie führen, wenn Nachkommen unterschiedliche Vorstellungen über die Verwendung des Vermögens haben.
Anstaltsstiftung
Beschreibung:
Diese Stiftungsform ist hauptsächlich in der Schweiz bekannt und stellt eine Mischung zwischen einer Treuhandstiftung und einer Aktiengesellschaft dar. (Eine Stiftung, die in der Schweiz verbreitet ist und sowohl als Institution als auch als Vermögensverwaltung fungiert.)
Gründe für Gründung:
Verwaltung von Vermögen und Sicherstellung von Projekten in der Schweiz, oft im unternehmerischen oder gemeinnützigen Bereich, mit flexibler Struktur.
Zweck:
Privatnützig oder gemeinnützig. (Verwaltung von Vermögen, häufig für unternehmerische oder wohltätige Zwecke.)
Merkmale:
Häufig für die Verwaltung von Vermögenswerten, ohne dass der Stifter das Eigentum vollständig abgibt. (Flexibel in der Vermögensverwaltung, ähnelt einer Kapitalgesellschaft.)
Fallstricke:
Komplexe rechtliche Anforderungen und strenge Vermögensüberwachungen.
Budget:
Erfordert ausreichende Vermögenswerte, um die langfristige Verwaltung sicherzustellen.
Aufsicht:
In der Schweiz von kantonalen Behörden überwacht.
Organe:
Vorstand, ggf. ein Aufsichtsrat oder Kuratorium.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Handelsregister des jeweiligen Kantons.
Beispiel-Fall:
Eine Kommune gründet eine Anstaltsstiftung zur Verwaltung eines städtischen Altenheims. Diese Form der Stiftung ermöglicht es der Stadt, die Einrichtung langfristig zu finanzieren und zu verwalten.
Herausforderungen:
Die Anstaltsstiftung muss sich an die staatlichen Vorgaben für soziale Einrichtungen halten, und es können politische Entscheidungen Einfluss auf die Stiftung nehmen.
"Stiftungs-GmbH" (gGmbH)
Beschreibung:
Es ist keine Stiftung, sondern eine GmbH, deren Gesellschaftszweck auf gemeinnützige Ziele ausgerichtet ist, wird als gemeinnützige GmbH (gGmbH) bezeichnet. Das Vermögen wird als „Sondervermögen“ betrachtet. (Eine gemeinnützige GmbH, die Stiftungsziele verfolgt.)
Gründe für Gründung:
Kombination aus wirtschaftlichem Engagement und Gemeinwohlförderung, mit der Möglichkeit, operativ tätig zu sein und gleichzeitig gemeinnützige Ziele zu verfolgen.
Zweck:
Kombination aus wirtschaftlicher Aktivität und gemeinnützigen Zielen. (Unterliegt den Regularien des GmbH-Gesetzes und den Anforderungen der Gemeinnützigkeit.)
Merkmale:
Verbindet die Vorteile der GmbH mit gemeinnützigen Zielsetzungen. Unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes und den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.
Fallstricke:
Steuerliche Vorschriften und Berichtspflichten sind strikt einzuhalten.
Budget:
Benötigt ausreichende Vermögenswerte zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Aktivitäten und Gemeinwohlförderung.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit und Gewerbeaufsicht.
Organe:
Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung im Handelsregister und Verzeichnis für gemeinnützige Gesellschaften.
Beispiel-Fall:
Ein Unternehmer gründet eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die sowohl unternehmerische Aktivitäten als auch gemeinnützige Projekte vereint,
z. B. den Verkauf von nachhaltig produzierten Produkten, um Umweltprojekte zu finanzieren.
Herausforderungen:
Die gGmbH muss die Balance zwischen wirtschaftlichem Erfolg und der Erfüllung ihrer gemeinnützigen Ziele halten. Zudem gelten die strengen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts.
"Stiftungs-AG"
Beschreibung:
Es ist keine Stiftung, sondern eine Aktiengesellschaft, bei der eine Stiftung die Anteile hält und den Unternehmenszweck bestimmt. (Eine Aktiengesellschaft, bei der eine Stiftung die Anteile hält und kontrolliert.)
Gründe für Gründung:
Sicherstellung der langfristigen Unternehmensführung und -kontrolle durch die Stiftung als Hauptaktionärin, häufig genutzt bei Unternehmensnachfolgen.
Zweck:
Oft privatnützig oder unternehmensbezogen. (Oft zur Sicherung der Unternehmensnachfolge und langfristigen Führung.)
Merkmale:
Die Stiftung fungiert als Hauptaktionär und sorgt für eine langfristige Kontrolle über das Unternehmen. (Die Stiftung ist der Hauptaktionär, um die Unternehmenskontrolle zu sichern.)
Fallstricke:
Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Komplexität.
Budget:
Hängt von der Größe des Unternehmens ab, das in die Stiftung eingebracht wird.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit und Gewerbeaufsicht.
Organe:
Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Handelsregister.
Beispiel-Fall:
Ein Konzern plant die Gründung einer Stiftung in Form einer Aktiengesellschaft (AG), die Aktien des Unternehmens hält und
aus den Dividenden gemeinnützige Projekte finanziert.
Herausforderungen:
Die Stiftungs-AG muss nicht nur die Ziele der Stiftung erfüllen, sondern auch die Pflichten einer Aktiengesellschaft, einschließlich der Aktionärsrechte und der Offenlegungspflichten, einhalten.
Kirchliche Stiftung
Beschreibung:
Wird von einer religiösen Organisation gegründet und unterliegt den kirchlichen Regelungen. Eine Stiftung, die von einer Kirche oder für kirchliche Zwecke gegründet wird.
Gründe für Gründung:
Förderung religiöser und kirchlicher Projekte, Unterstützung kirchlicher Einrichtungen oder sozialer Aufgaben im kirchlichen Kontext.
Zweck:
Förderung religiöser, sozialer oder karitativer Projekte.
Merkmale:
Sie wird oft zur Förderung von kirchlichen oder religiösen Projekten gegründet und kann auch steuerliche Vorteile genießen. Eng mit kirchlichen Strukturen verbunden, oft steuerlich begünstigt.
Fallstricke:
Strenge kirchliche und rechtliche Auflagen.
Budget:
Hängt vom Zweck ab, oft durch kirchliche Zuschüsse unterstützt.
Aufsicht:
Kirchliche Aufsichtsbehörden.
Organe:
Vorstand und oft ein kirchliches Kontrollgremium.
Stiftungsregister:
Eintragung in kirchliche Stiftungsverzeichnisse und ggf. staatliche Verzeichnisse.
Beispiel-Fall:
Eine Kirchengemeinde möchte eine Stiftung gründen, um langfristig den Erhalt des Kirchengebäudes und die Finanzierung sozialer Projekte sicherzustellen.
Sie entscheidet sich für eine kirchliche Stiftung, die unter kirchlicher Aufsicht steht.
Herausforderungen:
Neben den allgemeinen Anforderungen einer Stiftung muss diese Stiftung den spezifischen Vorgaben des Kirchenrechts entsprechen, was den Verwaltungsaufwand erhöhen kann.
Stiftungsverein
Beschreibung:
Ein Verein, der die Struktur und Ziele einer Stiftung aufweist, aber als Verein organisiert ist. (Ein Verein mit stiftungsähnlicher Struktur, der bestimmte Ziele verfolgt.)
Gründe für Gründung:
Flexibilität eines Vereins kombiniert mit der Möglichkeit, langfristige Stiftungsziele zu verfolgen, getragen durch Mitglieder und deren Engagement.
Zweck:
Gemeinnützig oder privatnützig, abhängig von den Satzungszielen und ob der Verein als eingetragener Verein (e.V.) organisiert ist.
Merkmale:
Ähnlich der Stiftungs-GmbH, allerdings mit der Vereinsstruktur und den zugehörigen Vorschriften. (Flexibler als eine klassische Stiftung, wird durch Mitglieder getragen.)
Fallstricke:
Abhängigkeit von den Mitgliedern und deren Beiträgen.
Budget:
Geringere Anforderung von Vermögenswerten als bei klassischen Stiftungen.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit, Vereinsregister führt Kontrolle.
Organe:
Vorstand, Mitgliederversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Beispiel-Fall:
Eine Gruppe von Wissenschaftlern gründet einen Stiftungsverein, um gemeinsam wissenschaftliche Projekte zu fördern und finanzielle Unterstützung
für junge Forscher zu bieten.
Herausforderungen:
Der Stiftungsverein muss kontinuierlich Mitglieder gewinnen, um handlungsfähig zu bleiben, und die Verwaltung kann durch wechselnde Mitgliedschaften erschwert werden.
Nicht rechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung)
Beschreibung:
Diese Stiftung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird von einem Treuhänder verwaltet, der das Vermögen treuhänderisch im Sinne des Stifters verwaltet.
Gründe für Gründung:
Flexible und weniger aufwendige Gründung mit überschaubarer Verwaltung, ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Zweck:
Privatnützig oder gemeinnützig, flexibel in der Verwaltung.
Merkmale:
Flexibler und einfacher in der Gründung als die rechtsfähige Stiftung, aber auch weniger unabhängig. Geringere rechtliche Anforderungen, der Treuhänder haftet für die Vermögensverwaltung.
Fallstricke:
Abhängigkeit vom Treuhänder; der Stifter hat weniger Kontrolle nach der Übertragung.
Budget:
Kann mit geringeren Vermögenswerten gegründet werden als eine rechtsfähige Stiftung.
Aufsicht:
Keine staatliche Aufsicht, Kontrolle erfolgt durch den Treuhänder.
Organe:
Treuhänder als Verwalter des Vermögens.
Stiftungsregister:
Keine Eintragung in ein Stiftungsregister.
Beispiel-Fall:
Ein Unternehmer will kurzfristig eine Stiftung zur Unterstützung von Kindern in Not gründen, möchte jedoch keine dauerhafte, rechtlich selbständige Stiftung.
Er entscheidet sich für eine Treuhandstiftung, bei der das Vermögen treuhänderisch von einer anderen Organisation verwaltet wird.
Herausforderungen:
Der Stifter hat weniger Einfluss auf die Verwaltung der Mittel, da die Treuhandstiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die Verwaltung der treuhänderischen Institution überlassen wird.
Gemeinnützige Stiftung
Beschreibung:
Gemeinnützige Stiftungen verfolgen das Ziel, Projekte oder Organisationen zu unterstützen, die der Allgemeinheit zugutekommen, z. B. im Bereich Bildung, Umwelt, Wissenschaft, Soziales. (Eine Stiftung, deren Zweck der Förderung des Gemeinwohls dient.)
Gründe für Gründung:
Dauerhafte Förderung gemeinnütziger Ziele und Projekte, oft verbunden mit steuerlichen Vorteilen und einem positiven gesellschaftlichen Beitrag.
Zweck:
Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Ziele.
Merkmale:
Diese Stiftungen genießen steuerliche Vorteile und unterliegen besonderen Auflagen zur Erfüllung ihres Zwecks. Steuerlich begünstigt, Erträge müssen dem Gemeinwohl zugutekommen.
Fallstricke:
Strenge Anforderungen an die Gemeinnützigkeit und Nachweispflichten.
Budget:
Erfordert ausreichende Vermögenswerte zur dauerhaften Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks.
Aufsicht:
Stiftungsaufsichtsbehörden der Bundesländer, zusätzlich Finanzamt für Gemeinnützigkeit.
Organe:
Vorstand, ggf. Kuratorium oder Aufsichtsrat.
Stiftungsregister:
Eintragung im Stiftungsverzeichnis des jeweiligen Bundeslandes.
Beispiel-Fall:
Ein Unternehmer gründet eine gemeinnützige Stiftung, um kulturelle Kunstwerke zu schützen. Diese Stiftung wird als gemeinnützig anerkannt und genießt steuerliche Vorteile,
da sie ausschließlich für einen wohltätigen Zweck arbeitet.
Herausforderungen:
Es muss genau dokumentiert werden, dass die Mittel nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die strengen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und die Nachweispflichten beim Finanzamt müssen eingehalten werden.
Kirchliche Stiftung
Beschreibung:
Wird von einer religiösen Organisation gegründet und unterliegt den kirchlichen Regelungen. Eine Stiftung, die von einer Kirche oder für kirchliche Zwecke gegründet wird.
Gründe für Gründung:
Förderung religiöser und kirchlicher Projekte, Unterstützung kirchlicher Einrichtungen oder sozialer Aufgaben im kirchlichen Kontext.
Zweck:
Förderung religiöser, sozialer oder karitativer Projekte.
Merkmale:
Sie wird oft zur Förderung von kirchlichen oder religiösen Projekten gegründet und kann auch steuerliche Vorteile genießen. Eng mit kirchlichen Strukturen verbunden, oft steuerlich begünstigt.
Fallstricke:
Strenge kirchliche und rechtliche Auflagen.
Budget:
Hängt vom Zweck ab, oft durch kirchliche Zuschüsse unterstützt.
Aufsicht:
Kirchliche Aufsichtsbehörden.
Organe:
Vorstand und oft ein kirchliches Kontrollgremium.
Stiftungsregister:
Eintragung in kirchliche Stiftungsverzeichnisse und ggf. staatliche Verzeichnisse.
Beispiel-Fall:
Eine Kirchengemeinde möchte eine Stiftung gründen, um langfristig den Erhalt des Kirchengebäudes und die Finanzierung sozialer Projekte sicherzustellen.
Sie entscheidet sich für eine kirchliche Stiftung, die unter kirchlicher Aufsicht steht.
Herausforderungen:
Neben den allgemeinen Anforderungen einer Stiftung muss diese Stiftung den spezifischen Vorgaben des Kirchenrechts entsprechen, was den Verwaltungsaufwand erhöhen kann.
Familienstiftung
Beschreibung:
Dient in erster Linie der Absicherung und Versorgung von Familienangehörigen des Stifters. Eine Stiftung, die der Versorgung von Familienmitgliedern dient.
Gründe für Gründung:
Schutz und Erhalt des Familienvermögens über Generationen hinweg, klare Nachfolgeregelungen und Vermögenssicherung.
Zweck:
Privatnützig, um Vermögen innerhalb der Familie zu erhalten, ohne ausschließlich Selbstzwecke der Stiftung zu verfolgen.
Merkmale:
Vermögensverwaltung und Versorgung der Familie stehen im Vordergrund. Häufig bei Unternehmen zur Sicherstellung der Unternehmensnachfolge genutzt.
Fallstricke:
Pflichtteilsansprüche und steuerliche Belastungen müssen beachtet werden.
Budget:
Erfordert ausreichend Vermögenswerte zur langfristigen Versorgung der Familie.
Aufsicht:
In der Regel unterliegt sie der Stiftungsaufsicht, wenn sie rechtsfähig ist.
Organe:
Vorstand, häufig auch ein Kuratorium.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Stiftungsverzeichnis der zuständigen Stiftungsbehörde.
Beispiel-Fall:
Eine Familie möchte das Vermögen über Generationen hinweg sichern und gleichzeitig sicherstellen, dass alle Nachkommen finanziell unterstützt werden.
Sie gründet eine Familienstiftung, die das Vermögen verwaltet und regelmäßig Ausschüttungen an Familienmitglieder vornimmt.
Herausforderungen:
Die Verwaltung der Stiftung erfordert eine klare Regelung zur Aufteilung der Mittel und kann zu Konflikten innerhalb der Familie führen, wenn Nachkommen unterschiedliche Vorstellungen über die Verwendung des Vermögens haben.
"Stiftungs-GmbH" (gGmbH)
Beschreibung:
Es ist keine Stiftung, sondern eine GmbH, deren Gesellschaftszweck auf gemeinnützige Ziele ausgerichtet ist, wird als gemeinnützige GmbH (gGmbH) bezeichnet. Das Vermögen wird als „Sondervermögen“ betrachtet. (Eine gemeinnützige GmbH, die Stiftungsziele verfolgt.)
Gründe für Gründung:
Kombination aus wirtschaftlichem Engagement und Gemeinwohlförderung, mit der Möglichkeit, operativ tätig zu sein und gleichzeitig gemeinnützige Ziele zu verfolgen.
Zweck:
Kombination aus wirtschaftlicher Aktivität und gemeinnützigen Zielen. (Unterliegt den Regularien des GmbH-Gesetzes und den Anforderungen der Gemeinnützigkeit.)
Merkmale:
Verbindet die Vorteile der GmbH mit gemeinnützigen Zielsetzungen. Unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes und den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.
Fallstricke:
Steuerliche Vorschriften und Berichtspflichten sind strikt einzuhalten.
Budget:
Benötigt ausreichende Vermögenswerte zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Aktivitäten und Gemeinwohlförderung.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit und Gewerbeaufsicht.
Organe:
Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung im Handelsregister und Verzeichnis für gemeinnützige Gesellschaften.
Beispiel-Fall:
Ein Unternehmer gründet eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die sowohl unternehmerische Aktivitäten als auch gemeinnützige Projekte vereint,
z. B. den Verkauf von nachhaltig produzierten Produkten, um Umweltprojekte zu finanzieren.
Herausforderungen:
Die gGmbH muss die Balance zwischen wirtschaftlichem Erfolg und der Erfüllung ihrer gemeinnützigen Ziele halten. Zudem gelten die strengen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts.
"Stiftungs-AG"
Beschreibung:
Es ist keine Stiftung, sondern eine Aktiengesellschaft, bei der eine Stiftung die Anteile hält und den Unternehmenszweck bestimmt. (Eine Aktiengesellschaft, bei der eine Stiftung die Anteile hält und kontrolliert.)
Gründe für Gründung:
Sicherstellung der langfristigen Unternehmensführung und -kontrolle durch die Stiftung als Hauptaktionärin, häufig genutzt bei Unternehmensnachfolgen.
Zweck:
Oft privatnützig oder unternehmensbezogen. (Oft zur Sicherung der Unternehmensnachfolge und langfristigen Führung.)
Merkmale:
Die Stiftung fungiert als Hauptaktionär und sorgt für eine langfristige Kontrolle über das Unternehmen. (Die Stiftung ist der Hauptaktionär, um die Unternehmenskontrolle zu sichern.)
Fallstricke:
Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Komplexität.
Budget:
Hängt von der Größe des Unternehmens ab, das in die Stiftung eingebracht wird.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit und Gewerbeaufsicht.
Organe:
Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Handelsregister.
Beispiel-Fall:
Ein Konzern plant die Gründung einer Stiftung in Form einer Aktiengesellschaft (AG), die Aktien des Unternehmens hält und
aus den Dividenden gemeinnützige Projekte finanziert.
Herausforderungen:
Die Stiftungs-AG muss nicht nur die Ziele der Stiftung erfüllen, sondern auch die Pflichten einer Aktiengesellschaft, einschließlich der Aktionärsrechte und der Offenlegungspflichten, einhalten.
Gemischtzweck Unternehmensstiftung
Die Stiftung hält Beteiligungen an einem Unternehmen und verwendet die daraus erzielten Gewinne für gemeinnützige Zwecke, z. B. Bildungsförderung, soziale Projekte oder Umweltmaßnahmen.
Beispiel:
Robert Bosch Stiftung – Sie fördert gemeinnützige Projekte, während die Stiftung Eigentümerin des Unternehmens Bosch ist.
Gemischtzweck Betriebsstiftungen
Diese Form erlaubt eine Kombination von wirtschaftlichem Handeln und gemeinnützigen Zielsetzungen. Die gGmbH kann sowohl Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit erzielen als auch gemeinnützige Projekte fördern.
Gemischtzweck Familienstiftung
Familienstiftungen, die sowohl die Unterstützung der Familie (wirtschaftliches Ziel) als auch gemeinnützige Zwecke wie die Förderung von Bildung oder Kultur verfolgen.
Gemischtzweck im bürgerlichen Recht
Diese Stiftungen kombinieren laut Satzung gemeinnützige und wirtschaftliche Zwecke, z. B. die Förderung öffentlicher Belange und die Verwaltung eines Unternehmens zur Ertragsgenerierung.
Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
Beschreibung:
Die häufigste Form von Stiftungen in Deutschland. Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird durch die zuständige Stiftungsaufsicht überwacht. Sie ist eine selbstständige juristische Person mit eigenem Vermögen, das einem bestimmten Zweck dient.
Gründe für Gründungen:
Langfristige Sicherung von Vermögenswerten und gemeinnützigen Projekten mit rechtlicher Selbstständigkeit und staatlicher Anerkennung.
Zweck:
Verfolgt gemeinnützige, privatnützige oder kirchliche Ziele.
Merkmale:
Unabhängig vom Stifter, das Vermögen wird dauerhaft für den Stiftungszweck verwendet.
Fallstricke:
Strenge gesetzliche Anforderungen und Überwachung durch die Stiftungsaufsicht.
Budget:
Erfordert ein signifikantes Anfangsvermögen, um langfristige Förderungen zu gewährleisten.
Aufsicht:
Stiftungsaufsichtsbehörde der jeweiligen Bundesländer.
Organe:
Vorstand, ggf. Kuratorium.
Stiftungsregister:
Wird in das Stiftungsverzeichnis der jeweiligen Länder eingetragen.
Beispiel-Fall:
Eine vermögende Privatperson möchte nach ihrem Tod eine Stiftung errichten, um dauerhaft Bildungsprojekte in ihrer Heimatstadt zu fördern.
Sie entscheidet sich für eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts,
die von der zuständigen Behörde anerkannt und ins Stiftungsregister eingetragen wird.
Herausforderungen:
Die Gründung erfordert einen Mindestvermögenswert, um den dauerhaften Zweck zu sichern.
Zudem müssen Satzung und Verwaltung klar geregelt sein, da die Stiftung unter staatlicher Aufsicht steht.
Nicht rechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung)
Beschreibung:
Diese Stiftung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird von einem Treuhänder verwaltet, der das Vermögen treuhänderisch im Sinne des Stifters verwaltet.
Gründe für Gründung:
Flexible und weniger aufwendige Gründung mit überschaubarer Verwaltung, ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Zweck:
Privatnützig oder gemeinnützig, flexibel in der Verwaltung.
Merkmale:
Flexibler und einfacher in der Gründung als die rechtsfähige Stiftung, aber auch weniger unabhängig. Geringere rechtliche Anforderungen, der Treuhänder haftet für die Vermögensverwaltung.
Fallstricke:
Abhängigkeit vom Treuhänder; der Stifter hat weniger Kontrolle nach der Übertragung.
Budget:
Kann mit geringeren Vermögenswerten gegründet werden als eine rechtsfähige Stiftung.
Aufsicht:
Keine staatliche Aufsicht, Kontrolle erfolgt durch den Treuhänder.
Organe:
Treuhänder als Verwalter des Vermögens.
Stiftungsregister:
Keine Eintragung in ein Stiftungsregister.
Beispiel-Fall:
Ein Unternehmer will kurzfristig eine Stiftung zur Unterstützung von Kindern in Not gründen, möchte jedoch keine dauerhafte, rechtlich selbständige Stiftung.
Er entscheidet sich für eine Treuhandstiftung, bei der das Vermögen treuhänderisch von einer anderen Organisation verwaltet wird.
Herausforderungen:
Der Stifter hat weniger Einfluss auf die Verwaltung der Mittel, da die Treuhandstiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die Verwaltung der treuhänderischen Institution überlassen wird.
"Stiftungs-GmbH" (gGmbH)
Beschreibung:
Es ist keine Stiftung, sondern eine GmbH, deren Gesellschaftszweck auf gemeinnützige Ziele ausgerichtet ist, wird als gemeinnützige GmbH (gGmbH) bezeichnet. Das Vermögen wird als „Sondervermögen“ betrachtet. (Eine gemeinnützige GmbH, die Stiftungsziele verfolgt.)
Gründe für Gründung:
Kombination aus wirtschaftlichem Engagement und Gemeinwohlförderung, mit der Möglichkeit, operativ tätig zu sein und gleichzeitig gemeinnützige Ziele zu verfolgen.
Zweck:
Kombination aus wirtschaftlicher Aktivität und gemeinnützigen Zielen. (Unterliegt den Regularien des GmbH-Gesetzes und den Anforderungen der Gemeinnützigkeit.)
Merkmale:
Verbindet die Vorteile der GmbH mit gemeinnützigen Zielsetzungen. Unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes und den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.
Fallstricke:
Steuerliche Vorschriften und Berichtspflichten sind strikt einzuhalten.
Budget:
Benötigt ausreichende Vermögenswerte zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Aktivitäten und Gemeinwohlförderung.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit und Gewerbeaufsicht.
Organe:
Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung im Handelsregister und Verzeichnis für gemeinnützige Gesellschaften.
Beispiel-Fall:
Ein Unternehmer gründet eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die sowohl unternehmerische Aktivitäten als auch gemeinnützige Projekte vereint,
z. B. den Verkauf von nachhaltig produzierten Produkten, um Umweltprojekte zu finanzieren.
Herausforderungen:
Die gGmbH muss die Balance zwischen wirtschaftlichem Erfolg und der Erfüllung ihrer gemeinnützigen Ziele halten. Zudem gelten die strengen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts.
"Stiftungs-AG"
Beschreibung:
Es ist keine Stiftung, sondern eine Aktiengesellschaft, bei der eine Stiftung die Anteile hält und den Unternehmenszweck bestimmt. (Eine Aktiengesellschaft, bei der eine Stiftung die Anteile hält und kontrolliert.)
Gründe für Gründung:
Sicherstellung der langfristigen Unternehmensführung und -kontrolle durch die Stiftung als Hauptaktionärin, häufig genutzt bei Unternehmensnachfolgen.
Zweck:
Oft privatnützig oder unternehmensbezogen. (Oft zur Sicherung der Unternehmensnachfolge und langfristigen Führung.)
Merkmale:
Die Stiftung fungiert als Hauptaktionär und sorgt für eine langfristige Kontrolle über das Unternehmen. (Die Stiftung ist der Hauptaktionär, um die Unternehmenskontrolle zu sichern.)
Fallstricke:
Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Komplexität.
Budget:
Hängt von der Größe des Unternehmens ab, das in die Stiftung eingebracht wird.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit und Gewerbeaufsicht.
Organe:
Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Handelsregister.
Beispiel-Fall:
Ein Konzern plant die Gründung einer Stiftung in Form einer Aktiengesellschaft (AG), die Aktien des Unternehmens hält und
aus den Dividenden gemeinnützige Projekte finanziert.
Herausforderungen:
Die Stiftungs-AG muss nicht nur die Ziele der Stiftung erfüllen, sondern auch die Pflichten einer Aktiengesellschaft, einschließlich der Aktionärsrechte und der Offenlegungspflichten, einhalten.
Stiftungsverein
Beschreibung:
Ein Verein, der die Struktur und Ziele einer Stiftung aufweist, aber als Verein organisiert ist. (Ein Verein mit stiftungsähnlicher Struktur, der bestimmte Ziele verfolgt.)
Gründe für Gründung:
Flexibilität eines Vereins kombiniert mit der Möglichkeit, langfristige Stiftungsziele zu verfolgen, getragen durch Mitglieder und deren Engagement.
Zweck:
Gemeinnützig oder privatnützig, abhängig von den Satzungszielen und ob der Verein als eingetragener Verein (e.V.) organisiert ist.
Merkmale:
Ähnlich der Stiftungs-GmbH, allerdings mit der Vereinsstruktur und den zugehörigen Vorschriften. (Flexibler als eine klassische Stiftung, wird durch Mitglieder getragen.)
Fallstricke:
Abhängigkeit von den Mitgliedern und deren Beiträgen.
Budget:
Geringere Anforderung von Vermögenswerten als bei klassischen Stiftungen.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit, Vereinsregister führt Kontrolle.
Organe:
Vorstand, Mitgliederversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Beispiel-Fall:
Eine Gruppe von Wissenschaftlern gründet einen Stiftungsverein, um gemeinsam wissenschaftliche Projekte zu fördern und finanzielle Unterstützung
für junge Forscher zu bieten.
Herausforderungen:
Der Stiftungsverein muss kontinuierlich Mitglieder gewinnen, um handlungsfähig zu bleiben, und die Verwaltung kann durch wechselnde Mitgliedschaften erschwert werden.
Öffentlich-rechtliche Stiftung
Beschreibung:
Diese Stiftungen werden durch den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet und erfüllen Aufgaben im öffentlichen Interesse.
Gründe für Gründung:
Übernahme staatlicher oder öffentlicher Aufgaben in den Bereichen Bildung, Kultur oder Wissenschaft mit staatlicher Unterstützung und Kontrolle.
Zweck:
Öffentliches Interesse, z. B. Bildung, Wissenschaft, Kultur oder Erfüllung öffentlicher Aufgaben, z. B. im Bildungs- oder Kulturbereich.
Merkmale:
Sie unterliegen der staatlichen Aufsicht und haben oft einen besonderen Status im Rahmen der Daseinsvorsorge (z. B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz).
Fallstricke:
Enge Bindung an staatliche Vorgaben und Bürokratie.
Budget:
Hängt von staatlichen Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln ab.
Aufsicht:
Staatliche oder kommunale Aufsichtsbehörden.
Organe:
Vorstand, oft zusätzliche Verwaltungsräte.
Stiftungsregister:
Eingetragen in spezielle Register der zuständigen öffentlichen Körperschaften.
Beispiel-Fall:
Ein Bundesland gründet eine öffentlich-rechtliche Stiftung zur Förderung des Denkmalschutzes und kultureller Einrichtungen.
Diese Stiftung erhält staatliche Mittel und ist rechtlich selbständig, agiert aber im öffentlichen Interesse.
Herausforderungen:
Die Stiftung unterliegt strengen Aufsichts- und Berichtspflichten und muss sicherstellen, dass sie im Einklang mit öffentlichen Interessen handelt. Zudem kann die Einflussnahme durch staatliche Stellen stark sein.
Anstaltsstiftung
Beschreibung:
Diese Stiftungsform ist hauptsächlich in der Schweiz bekannt und stellt eine Mischung zwischen einer Treuhandstiftung und einer Aktiengesellschaft dar. (Eine Stiftung, die in der Schweiz verbreitet ist und sowohl als Institution als auch als Vermögensverwaltung fungiert.)
Gründe für Gründung:
Verwaltung von Vermögen und Sicherstellung von Projekten in der Schweiz, oft im unternehmerischen oder gemeinnützigen Bereich, mit flexibler Struktur.
Zweck:
Privatnützig oder gemeinnützig. (Verwaltung von Vermögen, häufig für unternehmerische oder wohltätige Zwecke.)
Merkmale:
Häufig für die Verwaltung von Vermögenswerten, ohne dass der Stifter das Eigentum vollständig abgibt. (Flexibel in der Vermögensverwaltung, ähnelt einer Kapitalgesellschaft.)
Fallstricke:
Komplexe rechtliche Anforderungen und strenge Vermögensüberwachungen.
Budget:
Erfordert ausreichende Vermögenswerte, um die langfristige Verwaltung sicherzustellen.
Aufsicht:
In der Schweiz von kantonalen Behörden überwacht.
Organe:
Vorstand, ggf. ein Aufsichtsrat oder Kuratorium.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Handelsregister des jeweiligen Kantons.
Beispiel-Fall:
Eine Kommune gründet eine Anstaltsstiftung zur Verwaltung eines städtischen Altenheims. Diese Form der Stiftung ermöglicht es der Stadt, die Einrichtung langfristig zu finanzieren und zu verwalten.
Herausforderungen:
Die Anstaltsstiftung muss sich an die staatlichen Vorgaben für soziale Einrichtungen halten, und es können politische Entscheidungen Einfluss auf die Stiftung nehmen.
Welche Rechtsform ist für meine Stiftung am besten geeignet?
Sie möchten wissen, welche Stiftungsform (z. B. gemeinnützig, privat, unternehmensbezogen) ihren Zielen entspricht. Die beste Rechtsform hängt von Ihren Zielen ab. Für langfristiges gemeinnütziges Engagement eignet sich eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
Wie erstelle ich die Satzung meiner Stiftung?
Die Satzung legt den rechtlichen Rahmen der Stiftung fest. Stiftungsgründer fragen oft, welche Inhalte und Ziele rechtlich definiert werden müssen. Die Satzung definiert den Zweck, die Organe und die Verwaltung der Stiftung. Sie muss klar formulieren, wie das Stiftungsvermögen genutzt wird und welche Ziele die Stiftung langfristig verfolgt.
Welche Anforderungen gibt es bei der Anerkennung einer Stiftung?
Die Voraussetzungen, um die Stiftung von den Behörden anerkennen zu lassen, sind ein zentrales Thema. Die Stiftung muss gemeinnützige Zwecke verfolgen (bei gemeinnützigen Stiftungen), über ein Grundstockvermögen verfügen und eine rechtswirksame Satzung erhalten. Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Stiftungsaufsicht.
Kann ich als Stifter weiterhin Einfluss auf die Stiftung nehmen?
Viele Gründer wollen wissen, inwieweit sie nach der Gründung noch Kontrolle über die Stiftung und deren Entscheidungen haben. Durch bestimmte Regelungen in der Satzung können Sie als Stifter weiterhin Einfluss auf die Stiftung haben, allerdings ist der Grad des Einflusses von der gewählten Rechtsform abhängig.
Welche Haftungsrisiken bestehen für mich als Stifter oder für den Vorstand?
Haftungsfragen sind besonders wichtig, um spätere rechtliche Konflikte zu vermeiden. Die Haftung ist in der Regel auf das Stiftungsvermögen beschränkt, der Vorstand kann jedoch haften, wenn er seine Pflichten verletzt.
Welche steuerlichen Vorteile habe ich durch die Gründung einer Stiftung?
Stifter möchten wissen, wie sie von Steuerbefreiungen und -vorteilen profitieren können, insbesondere bei gemeinnützigen Stiftungen. Gemeinnützige Stiftungen können von Steuerbefreiungen profitieren, insbesondere bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer. Zudem sind Spenden an gemeinnützige Stiftungen steuerlich absetzbar.
Wie wirkt sich die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung steuerlich aus?
Insbesondere bei größeren Vermögensübertragungen, wie Immobilien oder Unternehmensanteilen, sind steuerliche Folgen ein großes Thema. Bei der Übertragung von Vermögen in eine Stiftung, insbesondere bei gemeinnützigen Stiftungen, können erhebliche Steuervergünstigungen genutzt werden, da die Vermögensübertragung unter Umständen steuerbegünstigt oder steuerfrei erfolgen kann.
Was muss ich bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer beachten?
Fragen zur steuerlichen Gestaltung der Stiftung und deren Auswirkungen auf Erben werden oft thematisiert, insbesondere im Zusammenhang mit den §§ 13a und 13b ErbStG. Stiftungen können von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer befreit werden, wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Es ist wichtig, die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts einzuhalten.
Wie wirkt sich die Gründung einer Familienstiftung auf die Grunderwerbsteuer aus?
Bei der Übertragung von Immobilien oder Unternehmen fragen viele nach potenziellen Grunderwerbsteuerpflichten. Die Übertragung von Immobilien auf eine Familienstiftung kann Grunderwerbsteuer auslösen, es gibt jedoch Ausnahmeregelungen, die in bestimmten Fällen angewendet werden können.
Wie sichere ich das Vermögen meiner Stiftung langfristig?
Gründer möchten sicherstellen, dass das Vermögen der Stiftung langfristig geschützt und sinnvoll verwaltet wird. Durch klare Regelungen in der Satzung und einer soliden Anlagestrategie kann das Stiftungsvermögen langfristig gesichert und verantwortungsvoll verwaltet werden.
Wie kann ich mein Unternehmen in eine Stiftung einbringen?
Unternehmer fragen oft, wie sie ihre Firmenanteile in eine Stiftung überführen und gleichzeitig Kontrolle und Einfluss sichern können. Unternehmensanteile können in eine Stiftung eingebracht werden, um das Unternehmen langfristig unabhängig von Erbstreitigkeiten zu führen. Dabei behält der Stifter oft weiterhin über den Stiftungsvorstand oder Stiftungsrat den Einfluss.
Was passiert mit der Stiftung nach meinem Tod?
Die Frage nach der nachhaltigen Fortführung und Leitung der Stiftung nach dem Ableben des Stifters ist zentral. Nach dem Tod des Stifters wird die Stiftung entsprechend den Regelungen der Satzung weitergeführt. Es ist wichtig, in der Satzung klare Nachfolgeregelungen festzulegen.
Wie gehe ich mit einem möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch meiner Erben um? Können sich infolge der Einbringung in die Stiftung etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche meiner Erben ergeben und wie gehe ich damit um?
In vielen Fällen fragen Stiftungsgründer, wie sie ihre Stiftung gestalten können, ohne dass Erben durch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beeinträchtigt werden. Bei der Gründung einer Stiftung sollten Pflichtteilsergänzungsansprüche im Blick behalten werden, um spätere Streitigkeiten mit Erben zu vermeiden. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist hier unerlässlich.
Was ist eine Zuwendung an eine Stiftung von Todes wegen? Ist das eine erbrechtliche Regelung?
Eine Zuwendung an eine Stiftung, die nach dem Versterben des Eigentümers erfolgt, basiert auf erbrechtlichen Bestimmungen; sie überträgt Vermögenswerte an eine Organisation, nachdem der Eigentümer verstorben ist.
Die Übereignung lässt sich auf drei Wegen realisieren:
Eine erste Option ernennt die Stiftung zur alleinigen oder teilweisen Erbin des Besitzes. Im zweiten Fall fließt der Organisation ein konkreter Besitz zu, beispielsweise Geld, ein Gebäude oder Aktien - ohne den Status als Erbin. Die dritte Möglichkeit verpflichtet andere Begünstigte, bestimmte Werte an die Stiftung abzugeben.
Ein Testament oder ein Erbvertrag dokumentiert solch eine Übertragung und ermöglicht, das Eigentum nach den Vorstellungen des Verstorbenen für wohltätige oder private Stiftungsziele einzusetzen. Aber steuerliche Vorteile entstehen oft, weil wohltätige Stiftungen keine Erbschaftsteuer entrichten müssen.
Hinweis unserer Experten: Im Falle einer Stiftung von Todes wegen wird die Stiftung erst nach dem Todesfall gegründet, d. h. zum Todeszeitpunkt
Wie organisiere ich den Vorstand und die Geschäftsführung der Stiftung?
Fragen zur Strukturierung der Führungsorgane der Stiftung sind für die spätere Verwaltung wichtig. Die Satzung legt fest, wie der Vorstand bestellt wird und welche Aufgaben er übernimmt. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung und Vertretung der Stiftung verantwortlich.
Welche Anforderungen gibt es an die Buchführung und Berichterstattung?
Stiftungen unterliegen bestimmten Berichtspflichten, und Gründer möchten diese Anforderungen von Beginn an richtig umsetzen. Stiftungen sind in der Regel zur Buchführung und regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet, insbesondere bei gemeinnützigen Stiftungen, die ihre Gemeinnützigkeit nachweisen müssen.
Welche Rolle spielt die Stiftungsaufsicht?
Viele Gründer wollen verstehen, welche
(a) Rolle die Stiftungsaufsicht bereits bei der Gründung (Anerkennung), aber auch im Weiteren, bspw. bei Satzungsänderungen, spielt.
Expertentipp: Eine frühzeitige Abstimmung des beabsichtigten Satzungsinhaltes und der einzelnen Regelungen ist sehr sinnvoll!
(b) welche Kontrollrechte die Stiftungsaufsicht hat und wie eng die Zusammenarbeit mit dieser Behörde sein wird. Die Stiftungsaufsicht überwacht die Einhaltung der Satzungszwecke und prüft, ob die Stiftung ordnungsgemäß verwaltet wird. Sie kann bei Verstößen einschreiten und Sanktionen verhängen.
Wie kann ich meine persönliche Vision in der Satzung verankern?
Viele Stifter fragen, wie sie sicherstellen können, dass ihre individuellen Wünsche und Werte auch langfristig in der Stiftung verfolgt werden. In der Satzung können Sie spezifische Zwecke, Werte und Zielsetzungen festhalten, die dauerhaft verfolgt werden sollen. Diese können durch klare Formulierungen langfristig gesichert werden.
Kann ich spezifische Projekte oder Ziele dauerhaft fördern?
Gründer wollen oft wissen, wie sie gezielte Projekte, wie kulturelle oder soziale Initiativen, langfristig in den Stiftungszweck einbinden können. Die Satzung kann gezielt festlegen, welche Projekte oder Zwecke dauerhaft gefördert werden sollen. Dies ermöglicht eine langfristige Bindung an bestimmte gemeinnützige oder kulturelle Initiativen.