Zweck einer Stiftung
Vorteile
Gründungsgründe und Vorteile
Sicherung des Lebenswerks
Unternehmer möchten oft ihr Lebenswerk in Form eines Unternehmens langfristig erhalten und unabhängig von Erbstreitigkeiten oder Aufteilungen sichern. Eine Stiftung ermöglicht dies, indem das Unternehmen über Generationen hinweg in stabile Strukturen eingebunden wird. Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks; gezielte Förderung gemeinnütziger oder privater Zwecke oder Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks: Viele Stifter gründen Stiftungen, um dauerhaft Gutes zu tun und gesellschaftliche Projekte zu fördern. Dies kann sich auf Bildung, Kunst, Umweltschutz, Wissenschaft oder soziale Themen beziehen.
Langfristige Vermögenssicherung und Stabilität
Stiftungen sorgen für die nachhaltige Finanzierung eines bestimmten Zwecks oder Projekts und garantieren langfristige Stabilität, unabhängig von der persönlichen Lebenssituation des Stifters
Gezielte Nachlassregelung
Stiftungen bieten eine strukturierte Möglichkeit, Vermögen zu erhalten und klar zu regeln, wie es nach dem Tod des Stifters verwendet werden soll. So können Erbstreitigkeiten vermieden und das Vermögen geschützt werden.
Steuerliche Begünstigungen
Stiftungsgründungen können mit steuerlichen Vorteilen verbunden sein, insbesondere bei gemeinnützigen Stiftungen. Durch die steuerliche Begünstigung können mehr Mittel in den Stiftungszweck fließen. Regelung von Familienangelegenheiten z.B. Schutz vor Erbstreitigkeiten und Unabhängigkeit von familiären Veränderungen Familienstiftungen werden häufig gegründet, um Vermögenswerte innerhalb der Familie zu halten und zu verwalten. Dabei wird sichergestellt, dass zukünftige Generationen vom Vermögen profitieren, ohne direkten Zugriff auf das Stiftungsvermögen zu haben.
Unabhängigkeit und Stabilität des Unternehmens z.B. bei der Unternehmensnachfolge
Durch eine Stiftung kann ein Unternehmen unabhängig von äußeren Einflüssen oder dem Verkauf an Dritte weitergeführt werden. Es bleibt langfristig in der Hand der Stiftung und verfolgt den Stiftungszweck.
Nachhaltige soziale Verantwortung
Unternehmer und Privatpersonen möchten oft gesellschaftliche Verantwortung übernehmen und ihre Werte und Ziele über ihren Tod hinaus verfolgen. Eine Stiftung bietet die Möglichkeit, dies langfristig und strukturiert zu tun.
Stiftungstypen nach Rechtsfähigkeit
Rechtsfähig
Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
Beschreibung:
Die häufigste Form von Stiftungen in Deutschland. Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird durch die zuständige Stiftungsaufsicht überwacht. Sie ist eine selbstständige juristische Person mit eigenem Vermögen, das einem bestimmten Zweck dient.
Gründe für Gründungen:
Langfristige Sicherung von Vermögenswerten und gemeinnützigen Projekten mit rechtlicher Selbstständigkeit und staatlicher Anerkennung.
Zweck:
Verfolgt gemeinnützige, privatnützige oder kirchliche Ziele.
Merkmale:
Unabhängig vom Stifter, das Vermögen wird dauerhaft für den Stiftungszweck verwendet.
Fallstricke:
Strenge gesetzliche Anforderungen und Überwachung durch die Stiftungsaufsicht.
Budget:
Erfordert ein signifikantes Anfangsvermögen, um langfristige Förderungen zu gewährleisten.
Aufsicht:
Stiftungsaufsichtsbehörde der jeweiligen Bundesländer.
Organe:
Vorstand, ggf. Kuratorium.
Stiftungsregister:
Wird in das Stiftungsverzeichnis der jeweiligen Länder eingetragen.
Beispiel-Fall:
Eine vermögende Privatperson möchte nach ihrem Tod eine Stiftung errichten, um dauerhaft Bildungsprojekte in ihrer Heimatstadt zu fördern.
Sie entscheidet sich für eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts,
die von der zuständigen Behörde anerkannt und ins Stiftungsregister eingetragen wird.
Herausforderungen:
Die Gründung erfordert einen Mindestvermögenswert, um den dauerhaften Zweck zu sichern.
Zudem müssen Satzung und Verwaltung klar geregelt sein, da die Stiftung unter staatlicher Aufsicht steht.
Öffentlich-rechtliche Stiftung
Beschreibung:
Diese Stiftungen werden durch den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet und erfüllen Aufgaben im öffentlichen Interesse.
Gründe für Gründung:
Übernahme staatlicher oder öffentlicher Aufgaben in den Bereichen Bildung, Kultur oder Wissenschaft mit staatlicher Unterstützung und Kontrolle.
Zweck:
Öffentliches Interesse, z. B. Bildung, Wissenschaft, Kultur oder Erfüllung öffentlicher Aufgaben, z. B. im Bildungs- oder Kulturbereich.
Merkmale:
Sie unterliegen der staatlichen Aufsicht und haben oft einen besonderen Status im Rahmen der Daseinsvorsorge (z. B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz).
Fallstricke:
Enge Bindung an staatliche Vorgaben und Bürokratie.
Budget:
Hängt von staatlichen Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln ab.
Aufsicht:
Staatliche oder kommunale Aufsichtsbehörden.
Organe:
Vorstand, oft zusätzliche Verwaltungsräte.
Stiftungsregister:
Eingetragen in spezielle Register der zuständigen öffentlichen Körperschaften.
Beispiel-Fall:
Ein Bundesland gründet eine öffentlich-rechtliche Stiftung zur Förderung des Denkmalschutzes und kultureller Einrichtungen.
Diese Stiftung erhält staatliche Mittel und ist rechtlich selbständig, agiert aber im öffentlichen Interesse.
Herausforderungen:
Die Stiftung unterliegt strengen Aufsichts- und Berichtspflichten und muss sicherstellen, dass sie im Einklang mit öffentlichen Interessen handelt. Zudem kann die Einflussnahme durch staatliche Stellen stark sein.
Familienstiftung
Beschreibung:
Dient in erster Linie der Absicherung und Versorgung von Familienangehörigen des Stifters. Eine Stiftung, die der Versorgung von Familienmitgliedern dient.
Gründe für Gründung:
Schutz und Erhalt des Familienvermögens über Generationen hinweg, klare Nachfolgeregelungen und Vermögenssicherung.
Zweck:
Privatnützig, um Vermögen innerhalb der Familie zu erhalten, ohne ausschließlich Selbstzwecke der Stiftung zu verfolgen.
Merkmale:
Vermögensverwaltung und Versorgung der Familie stehen im Vordergrund. Häufig bei Unternehmen zur Sicherstellung der Unternehmensnachfolge genutzt.
Fallstricke:
Pflichtteilsansprüche und steuerliche Belastungen müssen beachtet werden.
Budget:
Erfordert ausreichend Vermögenswerte zur langfristigen Versorgung der Familie.
Aufsicht:
In der Regel unterliegt sie der Stiftungsaufsicht, wenn sie rechtsfähig ist.
Organe:
Vorstand, häufig auch ein Kuratorium.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Stiftungsverzeichnis der zuständigen Stiftungsbehörde.
Beispiel-Fall:
Eine Familie möchte das Vermögen über Generationen hinweg sichern und gleichzeitig sicherstellen, dass alle Nachkommen finanziell unterstützt werden.
Sie gründet eine Familienstiftung, die das Vermögen verwaltet und regelmäßig Ausschüttungen an Familienmitglieder vornimmt.
Herausforderungen:
Die Verwaltung der Stiftung erfordert eine klare Regelung zur Aufteilung der Mittel und kann zu Konflikten innerhalb der Familie führen, wenn Nachkommen unterschiedliche Vorstellungen über die Verwendung des Vermögens haben.
Anstaltsstiftung
Beschreibung:
Diese Stiftungsform ist hauptsächlich in der Schweiz bekannt und stellt eine Mischung zwischen einer Treuhandstiftung und einer Aktiengesellschaft dar. (Eine Stiftung, die in der Schweiz verbreitet ist und sowohl als Institution als auch als Vermögensverwaltung fungiert.)
Gründe für Gründung:
Verwaltung von Vermögen und Sicherstellung von Projekten in der Schweiz, oft im unternehmerischen oder gemeinnützigen Bereich, mit flexibler Struktur.
Zweck:
Privatnützig oder gemeinnützig. (Verwaltung von Vermögen, häufig für unternehmerische oder wohltätige Zwecke.)
Merkmale:
Häufig für die Verwaltung von Vermögenswerten, ohne dass der Stifter das Eigentum vollständig abgibt. (Flexibel in der Vermögensverwaltung, ähnelt einer Kapitalgesellschaft.)
Fallstricke:
Komplexe rechtliche Anforderungen und strenge Vermögensüberwachungen.
Budget:
Erfordert ausreichende Vermögenswerte, um die langfristige Verwaltung sicherzustellen.
Aufsicht:
In der Schweiz von kantonalen Behörden überwacht.
Organe:
Vorstand, ggf. ein Aufsichtsrat oder Kuratorium.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Handelsregister des jeweiligen Kantons.
Beispiel-Fall:
Eine Kommune gründet eine Anstaltsstiftung zur Verwaltung eines städtischen Altenheims. Diese Form der Stiftung ermöglicht es der Stadt, die Einrichtung langfristig zu finanzieren und zu verwalten.
Herausforderungen:
Die Anstaltsstiftung muss sich an die staatlichen Vorgaben für soziale Einrichtungen halten, und es können politische Entscheidungen Einfluss auf die Stiftung nehmen.
"Stiftungs-GmbH" (gGmbH)
Beschreibung:
Es ist keine Stiftung, sondern eine GmbH, deren Gesellschaftszweck auf gemeinnützige Ziele ausgerichtet ist, wird als gemeinnützige GmbH (gGmbH) bezeichnet. Das Vermögen wird als „Sondervermögen“ betrachtet. (Eine gemeinnützige GmbH, die Stiftungsziele verfolgt.)
Gründe für Gründung:
Kombination aus wirtschaftlichem Engagement und Gemeinwohlförderung, mit der Möglichkeit, operativ tätig zu sein und gleichzeitig gemeinnützige Ziele zu verfolgen.
Zweck:
Kombination aus wirtschaftlicher Aktivität und gemeinnützigen Zielen. (Unterliegt den Regularien des GmbH-Gesetzes und den Anforderungen der Gemeinnützigkeit.)
Merkmale:
Verbindet die Vorteile der GmbH mit gemeinnützigen Zielsetzungen. Unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes und den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.
Fallstricke:
Steuerliche Vorschriften und Berichtspflichten sind strikt einzuhalten.
Budget:
Benötigt ausreichende Vermögenswerte zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Aktivitäten und Gemeinwohlförderung.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit und Gewerbeaufsicht.
Organe:
Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung im Handelsregister und Verzeichnis für gemeinnützige Gesellschaften.
Beispiel-Fall:
Ein Unternehmer gründet eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die sowohl unternehmerische Aktivitäten als auch gemeinnützige Projekte vereint,
z. B. den Verkauf von nachhaltig produzierten Produkten, um Umweltprojekte zu finanzieren.
Herausforderungen:
Die gGmbH muss die Balance zwischen wirtschaftlichem Erfolg und der Erfüllung ihrer gemeinnützigen Ziele halten. Zudem gelten die strengen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts.
"Stiftungs-AG"
Beschreibung:
Es ist keine Stiftung, sondern eine Aktiengesellschaft, bei der eine Stiftung die Anteile hält und den Unternehmenszweck bestimmt. (Eine Aktiengesellschaft, bei der eine Stiftung die Anteile hält und kontrolliert.)
Gründe für Gründung:
Sicherstellung der langfristigen Unternehmensführung und -kontrolle durch die Stiftung als Hauptaktionärin, häufig genutzt bei Unternehmensnachfolgen.
Zweck:
Oft privatnützig oder unternehmensbezogen. (Oft zur Sicherung der Unternehmensnachfolge und langfristigen Führung.)
Merkmale:
Die Stiftung fungiert als Hauptaktionär und sorgt für eine langfristige Kontrolle über das Unternehmen. (Die Stiftung ist der Hauptaktionär, um die Unternehmenskontrolle zu sichern.)
Fallstricke:
Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Komplexität.
Budget:
Hängt von der Größe des Unternehmens ab, das in die Stiftung eingebracht wird.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit und Gewerbeaufsicht.
Organe:
Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Handelsregister.
Beispiel-Fall:
Ein Konzern plant die Gründung einer Stiftung in Form einer Aktiengesellschaft (AG), die Aktien des Unternehmens hält und
aus den Dividenden gemeinnützige Projekte finanziert.
Herausforderungen:
Die Stiftungs-AG muss nicht nur die Ziele der Stiftung erfüllen, sondern auch die Pflichten einer Aktiengesellschaft, einschließlich der Aktionärsrechte und der Offenlegungspflichten, einhalten.
Kirchliche Stiftung
Beschreibung:
Wird von einer religiösen Organisation gegründet und unterliegt den kirchlichen Regelungen. Eine Stiftung, die von einer Kirche oder für kirchliche Zwecke gegründet wird.
Gründe für Gründung:
Förderung religiöser und kirchlicher Projekte, Unterstützung kirchlicher Einrichtungen oder sozialer Aufgaben im kirchlichen Kontext.
Zweck:
Förderung religiöser, sozialer oder karitativer Projekte.
Merkmale:
Sie wird oft zur Förderung von kirchlichen oder religiösen Projekten gegründet und kann auch steuerliche Vorteile genießen. Eng mit kirchlichen Strukturen verbunden, oft steuerlich begünstigt.
Fallstricke:
Strenge kirchliche und rechtliche Auflagen.
Budget:
Hängt vom Zweck ab, oft durch kirchliche Zuschüsse unterstützt.
Aufsicht:
Kirchliche Aufsichtsbehörden.
Organe:
Vorstand und oft ein kirchliches Kontrollgremium.
Stiftungsregister:
Eintragung in kirchliche Stiftungsverzeichnisse und ggf. staatliche Verzeichnisse.
Beispiel-Fall:
Eine Kirchengemeinde möchte eine Stiftung gründen, um langfristig den Erhalt des Kirchengebäudes und die Finanzierung sozialer Projekte sicherzustellen.
Sie entscheidet sich für eine kirchliche Stiftung, die unter kirchlicher Aufsicht steht.
Herausforderungen:
Neben den allgemeinen Anforderungen einer Stiftung muss diese Stiftung den spezifischen Vorgaben des Kirchenrechts entsprechen, was den Verwaltungsaufwand erhöhen kann.
Stiftungsverein
Beschreibung:
Ein Verein, der die Struktur und Ziele einer Stiftung aufweist, aber als Verein organisiert ist. (Ein Verein mit stiftungsähnlicher Struktur, der bestimmte Ziele verfolgt.)
Gründe für Gründung:
Flexibilität eines Vereins kombiniert mit der Möglichkeit, langfristige Stiftungsziele zu verfolgen, getragen durch Mitglieder und deren Engagement.
Zweck:
Gemeinnützig oder privatnützig, abhängig von den Satzungszielen und ob der Verein als eingetragener Verein (e.V.) organisiert ist.
Merkmale:
Ähnlich der Stiftungs-GmbH, allerdings mit der Vereinsstruktur und den zugehörigen Vorschriften. (Flexibler als eine klassische Stiftung, wird durch Mitglieder getragen.)
Fallstricke:
Abhängigkeit von den Mitgliedern und deren Beiträgen.
Budget:
Geringere Anforderung von Vermögenswerten als bei klassischen Stiftungen.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit, Vereinsregister führt Kontrolle.
Organe:
Vorstand, Mitgliederversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Beispiel-Fall:
Eine Gruppe von Wissenschaftlern gründet einen Stiftungsverein, um gemeinsam wissenschaftliche Projekte zu fördern und finanzielle Unterstützung
für junge Forscher zu bieten.
Herausforderungen:
Der Stiftungsverein muss kontinuierlich Mitglieder gewinnen, um handlungsfähig zu bleiben, und die Verwaltung kann durch wechselnde Mitgliedschaften erschwert werden.
Nichtrechtsfähig
Nicht rechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung)
Beschreibung:
Diese Stiftung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird von einem Treuhänder verwaltet, der das Vermögen treuhänderisch im Sinne des Stifters verwaltet.
Gründe für Gründung:
Flexible und weniger aufwendige Gründung mit überschaubarer Verwaltung, ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Zweck:
Privatnützig oder gemeinnützig, flexibel in der Verwaltung.
Merkmale:
Flexibler und einfacher in der Gründung als die rechtsfähige Stiftung, aber auch weniger unabhängig. Geringere rechtliche Anforderungen, der Treuhänder haftet für die Vermögensverwaltung.
Fallstricke:
Abhängigkeit vom Treuhänder; der Stifter hat weniger Kontrolle nach der Übertragung.
Budget:
Kann mit geringeren Vermögenswerten gegründet werden als eine rechtsfähige Stiftung.
Aufsicht:
Keine staatliche Aufsicht, Kontrolle erfolgt durch den Treuhänder.
Organe:
Treuhänder als Verwalter des Vermögens.
Stiftungsregister:
Keine Eintragung in ein Stiftungsregister.
Beispiel-Fall:
Ein Unternehmer will kurzfristig eine Stiftung zur Unterstützung von Kindern in Not gründen, möchte jedoch keine dauerhafte, rechtlich selbständige Stiftung.
Er entscheidet sich für eine Treuhandstiftung, bei der das Vermögen treuhänderisch von einer anderen Organisation verwaltet wird.
Herausforderungen:
Der Stifter hat weniger Einfluss auf die Verwaltung der Mittel, da die Treuhandstiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die Verwaltung der treuhänderischen Institution überlassen wird.
Stiftungstypen nach Zweck
Gemeinnützig
Gemeinnützige Stiftung
Beschreibung:
Gemeinnützige Stiftungen verfolgen das Ziel, Projekte oder Organisationen zu unterstützen, die der Allgemeinheit zugutekommen, z. B. im Bereich Bildung, Umwelt, Wissenschaft, Soziales. (Eine Stiftung, deren Zweck der Förderung des Gemeinwohls dient.)
Gründe für Gründung:
Dauerhafte Förderung gemeinnütziger Ziele und Projekte, oft verbunden mit steuerlichen Vorteilen und einem positiven gesellschaftlichen Beitrag.
Zweck:
Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Ziele.
Merkmale:
Diese Stiftungen genießen steuerliche Vorteile und unterliegen besonderen Auflagen zur Erfüllung ihres Zwecks. Steuerlich begünstigt, Erträge müssen dem Gemeinwohl zugutekommen.
Fallstricke:
Strenge Anforderungen an die Gemeinnützigkeit und Nachweispflichten.
Budget:
Erfordert ausreichende Vermögenswerte zur dauerhaften Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks.
Aufsicht:
Stiftungsaufsichtsbehörden der Bundesländer, zusätzlich Finanzamt für Gemeinnützigkeit.
Organe:
Vorstand, ggf. Kuratorium oder Aufsichtsrat.
Stiftungsregister:
Eintragung im Stiftungsverzeichnis des jeweiligen Bundeslandes.
Beispiel-Fall:
Ein Unternehmer gründet eine gemeinnützige Stiftung, um kulturelle Kunstwerke zu schützen. Diese Stiftung wird als gemeinnützig anerkannt und genießt steuerliche Vorteile,
da sie ausschließlich für einen wohltätigen Zweck arbeitet.
Herausforderungen:
Es muss genau dokumentiert werden, dass die Mittel nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die strengen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und die Nachweispflichten beim Finanzamt müssen eingehalten werden.
Kirchliche Stiftung
Beschreibung:
Wird von einer religiösen Organisation gegründet und unterliegt den kirchlichen Regelungen. Eine Stiftung, die von einer Kirche oder für kirchliche Zwecke gegründet wird.
Gründe für Gründung:
Förderung religiöser und kirchlicher Projekte, Unterstützung kirchlicher Einrichtungen oder sozialer Aufgaben im kirchlichen Kontext.
Zweck:
Förderung religiöser, sozialer oder karitativer Projekte.
Merkmale:
Sie wird oft zur Förderung von kirchlichen oder religiösen Projekten gegründet und kann auch steuerliche Vorteile genießen. Eng mit kirchlichen Strukturen verbunden, oft steuerlich begünstigt.
Fallstricke:
Strenge kirchliche und rechtliche Auflagen.
Budget:
Hängt vom Zweck ab, oft durch kirchliche Zuschüsse unterstützt.
Aufsicht:
Kirchliche Aufsichtsbehörden.
Organe:
Vorstand und oft ein kirchliches Kontrollgremium.
Stiftungsregister:
Eintragung in kirchliche Stiftungsverzeichnisse und ggf. staatliche Verzeichnisse.
Beispiel-Fall:
Eine Kirchengemeinde möchte eine Stiftung gründen, um langfristig den Erhalt des Kirchengebäudes und die Finanzierung sozialer Projekte sicherzustellen.
Sie entscheidet sich für eine kirchliche Stiftung, die unter kirchlicher Aufsicht steht.
Herausforderungen:
Neben den allgemeinen Anforderungen einer Stiftung muss diese Stiftung den spezifischen Vorgaben des Kirchenrechts entsprechen, was den Verwaltungsaufwand erhöhen kann.
Wirtschaftlich
Familienstiftung
Beschreibung:
Dient in erster Linie der Absicherung und Versorgung von Familienangehörigen des Stifters. Eine Stiftung, die der Versorgung von Familienmitgliedern dient.
Gründe für Gründung:
Schutz und Erhalt des Familienvermögens über Generationen hinweg, klare Nachfolgeregelungen und Vermögenssicherung.
Zweck:
Privatnützig, um Vermögen innerhalb der Familie zu erhalten, ohne ausschließlich Selbstzwecke der Stiftung zu verfolgen.
Merkmale:
Vermögensverwaltung und Versorgung der Familie stehen im Vordergrund. Häufig bei Unternehmen zur Sicherstellung der Unternehmensnachfolge genutzt.
Fallstricke:
Pflichtteilsansprüche und steuerliche Belastungen müssen beachtet werden.
Budget:
Erfordert ausreichend Vermögenswerte zur langfristigen Versorgung der Familie.
Aufsicht:
In der Regel unterliegt sie der Stiftungsaufsicht, wenn sie rechtsfähig ist.
Organe:
Vorstand, häufig auch ein Kuratorium.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Stiftungsverzeichnis der zuständigen Stiftungsbehörde.
Beispiel-Fall:
Eine Familie möchte das Vermögen über Generationen hinweg sichern und gleichzeitig sicherstellen, dass alle Nachkommen finanziell unterstützt werden.
Sie gründet eine Familienstiftung, die das Vermögen verwaltet und regelmäßig Ausschüttungen an Familienmitglieder vornimmt.
Herausforderungen:
Die Verwaltung der Stiftung erfordert eine klare Regelung zur Aufteilung der Mittel und kann zu Konflikten innerhalb der Familie führen, wenn Nachkommen unterschiedliche Vorstellungen über die Verwendung des Vermögens haben.
"Stiftungs-GmbH" (gGmbH)
Beschreibung:
Es ist keine Stiftung, sondern eine GmbH, deren Gesellschaftszweck auf gemeinnützige Ziele ausgerichtet ist, wird als gemeinnützige GmbH (gGmbH) bezeichnet. Das Vermögen wird als „Sondervermögen“ betrachtet. (Eine gemeinnützige GmbH, die Stiftungsziele verfolgt.)
Gründe für Gründung:
Kombination aus wirtschaftlichem Engagement und Gemeinwohlförderung, mit der Möglichkeit, operativ tätig zu sein und gleichzeitig gemeinnützige Ziele zu verfolgen.
Zweck:
Kombination aus wirtschaftlicher Aktivität und gemeinnützigen Zielen. (Unterliegt den Regularien des GmbH-Gesetzes und den Anforderungen der Gemeinnützigkeit.)
Merkmale:
Verbindet die Vorteile der GmbH mit gemeinnützigen Zielsetzungen. Unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes und den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.
Fallstricke:
Steuerliche Vorschriften und Berichtspflichten sind strikt einzuhalten.
Budget:
Benötigt ausreichende Vermögenswerte zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Aktivitäten und Gemeinwohlförderung.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit und Gewerbeaufsicht.
Organe:
Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung im Handelsregister und Verzeichnis für gemeinnützige Gesellschaften.
Beispiel-Fall:
Ein Unternehmer gründet eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die sowohl unternehmerische Aktivitäten als auch gemeinnützige Projekte vereint,
z. B. den Verkauf von nachhaltig produzierten Produkten, um Umweltprojekte zu finanzieren.
Herausforderungen:
Die gGmbH muss die Balance zwischen wirtschaftlichem Erfolg und der Erfüllung ihrer gemeinnützigen Ziele halten. Zudem gelten die strengen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts.
"Stiftungs-AG"
Beschreibung:
Es ist keine Stiftung, sondern eine Aktiengesellschaft, bei der eine Stiftung die Anteile hält und den Unternehmenszweck bestimmt. (Eine Aktiengesellschaft, bei der eine Stiftung die Anteile hält und kontrolliert.)
Gründe für Gründung:
Sicherstellung der langfristigen Unternehmensführung und -kontrolle durch die Stiftung als Hauptaktionärin, häufig genutzt bei Unternehmensnachfolgen.
Zweck:
Oft privatnützig oder unternehmensbezogen. (Oft zur Sicherung der Unternehmensnachfolge und langfristigen Führung.)
Merkmale:
Die Stiftung fungiert als Hauptaktionär und sorgt für eine langfristige Kontrolle über das Unternehmen. (Die Stiftung ist der Hauptaktionär, um die Unternehmenskontrolle zu sichern.)
Fallstricke:
Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Komplexität.
Budget:
Hängt von der Größe des Unternehmens ab, das in die Stiftung eingebracht wird.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit und Gewerbeaufsicht.
Organe:
Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Handelsregister.
Beispiel-Fall:
Ein Konzern plant die Gründung einer Stiftung in Form einer Aktiengesellschaft (AG), die Aktien des Unternehmens hält und
aus den Dividenden gemeinnützige Projekte finanziert.
Herausforderungen:
Die Stiftungs-AG muss nicht nur die Ziele der Stiftung erfüllen, sondern auch die Pflichten einer Aktiengesellschaft, einschließlich der Aktionärsrechte und der Offenlegungspflichten, einhalten.
Gemischt
Gemischtzweck Unternehmensstiftung
Die Stiftung hält Beteiligungen an einem Unternehmen und verwendet die daraus erzielten Gewinne für gemeinnützige Zwecke, z. B. Bildungsförderung, soziale Projekte oder Umweltmaßnahmen.
Beispiel:
Robert Bosch Stiftung – Sie fördert gemeinnützige Projekte, während die Stiftung Eigentümerin des Unternehmens Bosch ist.
Gemischtzweck Betriebsstiftungen
Diese Form erlaubt eine Kombination von wirtschaftlichem Handeln und gemeinnützigen Zielsetzungen. Die gGmbH kann sowohl Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit erzielen als auch gemeinnützige Projekte fördern.
Gemischtzweck Familienstiftung
Familienstiftungen, die sowohl die Unterstützung der Familie (wirtschaftliches Ziel) als auch gemeinnützige Zwecke wie die Förderung von Bildung oder Kultur verfolgen.
Gemischtzweck im bürgerlichen Recht
Diese Stiftungen kombinieren laut Satzung gemeinnützige und wirtschaftliche Zwecke, z. B. die Förderung öffentlicher Belange und die Verwaltung eines Unternehmens zur Ertragsgenerierung.
Stiftungstypen nach Organisationsform
Klassisch
Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
Beschreibung:
Die häufigste Form von Stiftungen in Deutschland. Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird durch die zuständige Stiftungsaufsicht überwacht. Sie ist eine selbstständige juristische Person mit eigenem Vermögen, das einem bestimmten Zweck dient.
Gründe für Gründungen:
Langfristige Sicherung von Vermögenswerten und gemeinnützigen Projekten mit rechtlicher Selbstständigkeit und staatlicher Anerkennung.
Zweck:
Verfolgt gemeinnützige, privatnützige oder kirchliche Ziele.
Merkmale:
Unabhängig vom Stifter, das Vermögen wird dauerhaft für den Stiftungszweck verwendet.
Fallstricke:
Strenge gesetzliche Anforderungen und Überwachung durch die Stiftungsaufsicht.
Budget:
Erfordert ein signifikantes Anfangsvermögen, um langfristige Förderungen zu gewährleisten.
Aufsicht:
Stiftungsaufsichtsbehörde der jeweiligen Bundesländer.
Organe:
Vorstand, ggf. Kuratorium.
Stiftungsregister:
Wird in das Stiftungsverzeichnis der jeweiligen Länder eingetragen.
Beispiel-Fall:
Eine vermögende Privatperson möchte nach ihrem Tod eine Stiftung errichten, um dauerhaft Bildungsprojekte in ihrer Heimatstadt zu fördern.
Sie entscheidet sich für eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts,
die von der zuständigen Behörde anerkannt und ins Stiftungsregister eingetragen wird.
Herausforderungen:
Die Gründung erfordert einen Mindestvermögenswert, um den dauerhaften Zweck zu sichern.
Zudem müssen Satzung und Verwaltung klar geregelt sein, da die Stiftung unter staatlicher Aufsicht steht.
Nicht rechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung)
Beschreibung:
Diese Stiftung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird von einem Treuhänder verwaltet, der das Vermögen treuhänderisch im Sinne des Stifters verwaltet.
Gründe für Gründung:
Flexible und weniger aufwendige Gründung mit überschaubarer Verwaltung, ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Zweck:
Privatnützig oder gemeinnützig, flexibel in der Verwaltung.
Merkmale:
Flexibler und einfacher in der Gründung als die rechtsfähige Stiftung, aber auch weniger unabhängig. Geringere rechtliche Anforderungen, der Treuhänder haftet für die Vermögensverwaltung.
Fallstricke:
Abhängigkeit vom Treuhänder; der Stifter hat weniger Kontrolle nach der Übertragung.
Budget:
Kann mit geringeren Vermögenswerten gegründet werden als eine rechtsfähige Stiftung.
Aufsicht:
Keine staatliche Aufsicht, Kontrolle erfolgt durch den Treuhänder.
Organe:
Treuhänder als Verwalter des Vermögens.
Stiftungsregister:
Keine Eintragung in ein Stiftungsregister.
Beispiel-Fall:
Ein Unternehmer will kurzfristig eine Stiftung zur Unterstützung von Kindern in Not gründen, möchte jedoch keine dauerhafte, rechtlich selbständige Stiftung.
Er entscheidet sich für eine Treuhandstiftung, bei der das Vermögen treuhänderisch von einer anderen Organisation verwaltet wird.
Herausforderungen:
Der Stifter hat weniger Einfluss auf die Verwaltung der Mittel, da die Treuhandstiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die Verwaltung der treuhänderischen Institution überlassen wird.
Korporative
"Stiftungs-GmbH" (gGmbH)
Beschreibung:
Es ist keine Stiftung, sondern eine GmbH, deren Gesellschaftszweck auf gemeinnützige Ziele ausgerichtet ist, wird als gemeinnützige GmbH (gGmbH) bezeichnet. Das Vermögen wird als „Sondervermögen“ betrachtet. (Eine gemeinnützige GmbH, die Stiftungsziele verfolgt.)
Gründe für Gründung:
Kombination aus wirtschaftlichem Engagement und Gemeinwohlförderung, mit der Möglichkeit, operativ tätig zu sein und gleichzeitig gemeinnützige Ziele zu verfolgen.
Zweck:
Kombination aus wirtschaftlicher Aktivität und gemeinnützigen Zielen. (Unterliegt den Regularien des GmbH-Gesetzes und den Anforderungen der Gemeinnützigkeit.)
Merkmale:
Verbindet die Vorteile der GmbH mit gemeinnützigen Zielsetzungen. Unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes und den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.
Fallstricke:
Steuerliche Vorschriften und Berichtspflichten sind strikt einzuhalten.
Budget:
Benötigt ausreichende Vermögenswerte zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Aktivitäten und Gemeinwohlförderung.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit und Gewerbeaufsicht.
Organe:
Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung im Handelsregister und Verzeichnis für gemeinnützige Gesellschaften.
Beispiel-Fall:
Ein Unternehmer gründet eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die sowohl unternehmerische Aktivitäten als auch gemeinnützige Projekte vereint,
z. B. den Verkauf von nachhaltig produzierten Produkten, um Umweltprojekte zu finanzieren.
Herausforderungen:
Die gGmbH muss die Balance zwischen wirtschaftlichem Erfolg und der Erfüllung ihrer gemeinnützigen Ziele halten. Zudem gelten die strengen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts.
"Stiftungs-AG"
Beschreibung:
Es ist keine Stiftung, sondern eine Aktiengesellschaft, bei der eine Stiftung die Anteile hält und den Unternehmenszweck bestimmt. (Eine Aktiengesellschaft, bei der eine Stiftung die Anteile hält und kontrolliert.)
Gründe für Gründung:
Sicherstellung der langfristigen Unternehmensführung und -kontrolle durch die Stiftung als Hauptaktionärin, häufig genutzt bei Unternehmensnachfolgen.
Zweck:
Oft privatnützig oder unternehmensbezogen. (Oft zur Sicherung der Unternehmensnachfolge und langfristigen Führung.)
Merkmale:
Die Stiftung fungiert als Hauptaktionär und sorgt für eine langfristige Kontrolle über das Unternehmen. (Die Stiftung ist der Hauptaktionär, um die Unternehmenskontrolle zu sichern.)
Fallstricke:
Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Komplexität.
Budget:
Hängt von der Größe des Unternehmens ab, das in die Stiftung eingebracht wird.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit und Gewerbeaufsicht.
Organe:
Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Handelsregister.
Beispiel-Fall:
Ein Konzern plant die Gründung einer Stiftung in Form einer Aktiengesellschaft (AG), die Aktien des Unternehmens hält und
aus den Dividenden gemeinnützige Projekte finanziert.
Herausforderungen:
Die Stiftungs-AG muss nicht nur die Ziele der Stiftung erfüllen, sondern auch die Pflichten einer Aktiengesellschaft, einschließlich der Aktionärsrechte und der Offenlegungspflichten, einhalten.
Stiftungsverein
Beschreibung:
Ein Verein, der die Struktur und Ziele einer Stiftung aufweist, aber als Verein organisiert ist. (Ein Verein mit stiftungsähnlicher Struktur, der bestimmte Ziele verfolgt.)
Gründe für Gründung:
Flexibilität eines Vereins kombiniert mit der Möglichkeit, langfristige Stiftungsziele zu verfolgen, getragen durch Mitglieder und deren Engagement.
Zweck:
Gemeinnützig oder privatnützig, abhängig von den Satzungszielen und ob der Verein als eingetragener Verein (e.V.) organisiert ist.
Merkmale:
Ähnlich der Stiftungs-GmbH, allerdings mit der Vereinsstruktur und den zugehörigen Vorschriften. (Flexibler als eine klassische Stiftung, wird durch Mitglieder getragen.)
Fallstricke:
Abhängigkeit von den Mitgliedern und deren Beiträgen.
Budget:
Geringere Anforderung von Vermögenswerten als bei klassischen Stiftungen.
Aufsicht:
Finanzamt für Gemeinnützigkeit, Vereinsregister führt Kontrolle.
Organe:
Vorstand, Mitgliederversammlung.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Beispiel-Fall:
Eine Gruppe von Wissenschaftlern gründet einen Stiftungsverein, um gemeinsam wissenschaftliche Projekte zu fördern und finanzielle Unterstützung
für junge Forscher zu bieten.
Herausforderungen:
Der Stiftungsverein muss kontinuierlich Mitglieder gewinnen, um handlungsfähig zu bleiben, und die Verwaltung kann durch wechselnde Mitgliedschaften erschwert werden.
Öffentlich-rechtlich
Öffentlich-rechtliche Stiftung
Beschreibung:
Diese Stiftungen werden durch den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet und erfüllen Aufgaben im öffentlichen Interesse.
Gründe für Gründung:
Übernahme staatlicher oder öffentlicher Aufgaben in den Bereichen Bildung, Kultur oder Wissenschaft mit staatlicher Unterstützung und Kontrolle.
Zweck:
Öffentliches Interesse, z. B. Bildung, Wissenschaft, Kultur oder Erfüllung öffentlicher Aufgaben, z. B. im Bildungs- oder Kulturbereich.
Merkmale:
Sie unterliegen der staatlichen Aufsicht und haben oft einen besonderen Status im Rahmen der Daseinsvorsorge (z. B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz).
Fallstricke:
Enge Bindung an staatliche Vorgaben und Bürokratie.
Budget:
Hängt von staatlichen Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln ab.
Aufsicht:
Staatliche oder kommunale Aufsichtsbehörden.
Organe:
Vorstand, oft zusätzliche Verwaltungsräte.
Stiftungsregister:
Eingetragen in spezielle Register der zuständigen öffentlichen Körperschaften.
Beispiel-Fall:
Ein Bundesland gründet eine öffentlich-rechtliche Stiftung zur Förderung des Denkmalschutzes und kultureller Einrichtungen.
Diese Stiftung erhält staatliche Mittel und ist rechtlich selbständig, agiert aber im öffentlichen Interesse.
Herausforderungen:
Die Stiftung unterliegt strengen Aufsichts- und Berichtspflichten und muss sicherstellen, dass sie im Einklang mit öffentlichen Interessen handelt. Zudem kann die Einflussnahme durch staatliche Stellen stark sein.
Anstaltsstiftung
Beschreibung:
Diese Stiftungsform ist hauptsächlich in der Schweiz bekannt und stellt eine Mischung zwischen einer Treuhandstiftung und einer Aktiengesellschaft dar. (Eine Stiftung, die in der Schweiz verbreitet ist und sowohl als Institution als auch als Vermögensverwaltung fungiert.)
Gründe für Gründung:
Verwaltung von Vermögen und Sicherstellung von Projekten in der Schweiz, oft im unternehmerischen oder gemeinnützigen Bereich, mit flexibler Struktur.
Zweck:
Privatnützig oder gemeinnützig. (Verwaltung von Vermögen, häufig für unternehmerische oder wohltätige Zwecke.)
Merkmale:
Häufig für die Verwaltung von Vermögenswerten, ohne dass der Stifter das Eigentum vollständig abgibt. (Flexibel in der Vermögensverwaltung, ähnelt einer Kapitalgesellschaft.)
Fallstricke:
Komplexe rechtliche Anforderungen und strenge Vermögensüberwachungen.
Budget:
Erfordert ausreichende Vermögenswerte, um die langfristige Verwaltung sicherzustellen.
Aufsicht:
In der Schweiz von kantonalen Behörden überwacht.
Organe:
Vorstand, ggf. ein Aufsichtsrat oder Kuratorium.
Stiftungsregister:
Eintragung ins Handelsregister des jeweiligen Kantons.
Beispiel-Fall:
Eine Kommune gründet eine Anstaltsstiftung zur Verwaltung eines städtischen Altenheims. Diese Form der Stiftung ermöglicht es der Stadt, die Einrichtung langfristig zu finanzieren und zu verwalten.
Herausforderungen:
Die Anstaltsstiftung muss sich an die staatlichen Vorgaben für soziale Einrichtungen halten, und es können politische Entscheidungen Einfluss auf die Stiftung nehmen.